Trainingsbedingungen ab 01.10.2022 bis voraussichtlich 07.04.2023 Stand 03.10.2022
Die Hessische Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung (CoBaSchuV) des Landes zum 1. Oktober 2022 angepasst. Dieser Schritt war nötig geworden, weil es durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG), welches ab Samstag greift, eine neue gesetzliche Grundlage gibt. „Für die Bürgerinnen und Bürger in Hessen ändert sich durch die neue Verordnung nahezu nichts“, erklärten Ministerpräsident Boris Rhein und Gesundheitsminister Kai Klose. Sollte der Pandemieverlauf stärkere Schutzmaßnahmen erforderlich machen oder eine neue pathogenere Virusvariante auftreten, würde eine neue Verordnung notwendig“, so Gesundheitsminister Kai Klose.
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
- auch weiterhin Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr, weil hier regelmäßig viele und ständig wechselnde Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Eine medizinische Maske ist weiterhin ausreichend, eine FFP2-Maske wird aufgrund des besseren Schutzes empfohlen.
- Neu: Das bundesweit geltende Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt ab Samstag das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) im Fernverkehr vor. Eine medizinische Maske ist hier nicht mehr ausreichend.
- FFP2-Pflicht – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – zudem beim Betreten von vulnerablen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeheime. Besucherinnen und Besucher müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.
- Die Testpflicht entfällt für Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen (Abs. 2 insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und 3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist)
- Maskenpflicht besteht nicht 1. für Kinder unter 6 Jahren, 2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine der in Abs. 1 genannten Masken tragen können, 3. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist, 4. für das Personal nach Abs. 1 Nr. 2, soweit anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
Für uns ändert sich also im Großen und Ganzen nichts. Das Hände desinfizieren beim Betreten der Räumlichkeiten sowie das desinfizieren der Trainingsgeräte nach Benutzung haben sich bislang sehr gut bewährt.
Es bleibt also alles wie gehabt!
Wir freuen uns auf Euch im Training – Eure
Akademie Stieler
Si-Fu und Ilka
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Trainingsbedingungen ab 01.10.2022 bis 07.04.2023 (geplant, Stand 05.09.22)
Zweistufenkonzept, keine Lockdowns und Ausgangssperren
Das neue Gesetz sieht ein Zweistufenkonzept vor. Die Regeln der 1. Stufe sollen bundesweit ab 1. 10.2022 in Kraft treten. Die 2. Phase wird nur im Fall einer besonders bedrohlichen Entwicklung der Ansteckungen ausgelöst. Auch in der 2. Phase sind Lockdowns, Schul- und Betriebsschließungen sowie Ausgangssperren ausgeschlossen.
Grundvorsorgestufe Phase 1
Die Stufe 1 sieht eine Art Grundvorsorge für das gesamte Bundesgebiet vor. Danach sollen ab 1.10.2022 im gesamten Bundesgebiet vorgeschrieben werden:
- Das Tragen von FFP 2 Masken im öffentlichen Fernverkehr (Bahn) und auf Flugreisen,
- eine Masken- und Testpflicht für Besucher von Krankenhäusern und Pflegeheimen,
- eine Befreiung von jeder Masken- und Testpflicht, wenn eine Genesung oder Impfung (ab 3. Impfung) nicht länger als 3 Monate zurückliegt.
- Keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren, Menschen mit Hörbehinderung zwecks Kommunikation sowie Menschen welche aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Maske tragen können (Attest vom Arzt)
- soweit und solange aus therapeutischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist
In Betrieben soll zudem wieder die Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten – etwa mit Homeoffice-Angebot sowie Masken- und Testregelungen.
Zusätzliche Optionen der Bundesländer
Den Bundesländern wird die Möglichkeit eingeräumt,
- die Pflicht zum Tragen von FFP 2-Masken im ÖPNV vorzusehen,
- eine Testpflicht für öffentlich zugängliche Innenräume und Gemeinschaftseinrichtungen (Asylunterkünfte, Haftanstalten) zu verfügen.
- Für Freizeit und Kultureinrichtungen sowie für Sportbetriebe (Fitnessstudios) sieht das Gesetz eine zwingende Ausnahme von der Maskenpflicht für die Fälle vor, in denen ein tagesaktueller Negativtest vorgelegt wird oder die Genesung oder Impfung (3. oder 4. Impfung) nicht mehr als 90 Tage zurückliegt. Kinder u 6 Jahren sollen ebenfalls von der Maskenpflicht ausgeschlossen sein.
- Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder einzelne Gebiete auf Basis einer sich verschlechternden Entwicklung eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem oder die sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Ausnahmeregelung. Des weiteren kann eine Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen erfolgen.
Die möglichen Maßnahmen der Länder in der 2. Phase
Im Fall des Falles haben die Länder in der 2. Phase die Option
- der Einführung einer allgemeinen Maskenpflicht, also auch für Genesene und Geimpfte,
- der Wiedereinführung von Abstandsregeln,
- der Festlegung von Personenobergrenzen für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen,
- das verpflichtende Tragen von FFP 2-Masken beispielsweise in Restaurants,
- die Wiedereinführung verpflichtender Hygienekonzepte.
Das neue Gesetz soll rechtzeitig vor Auslaufen der bisherigen Regelung (also spätestens bis 23.09.22) im Bundestag beschlossen werden. Wir halten Euch natürlich auf dem Laufendem!
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Folgendes gilt in Hessen ab dem
2. April:
Maskenpflicht:
- in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
- in Alten- und Pflegeheimen,
- bei Pflege- und Rettungsdiensten,
- in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
- in Sammelunterkünften wie bspw. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Testpflichten:
- für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
- Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
- Bewohnertestungen (insbes. in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen ggf. anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
- In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
- Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.
Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation bzw. Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.
Inkrafttreten am 2. April 2022 (Samstag). Außerkrafttreten am 29. April 2022.
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In einer Übergangsphase gelten damit ab dem morgigen Samstag die bestehenden Zugangsbeschränkungen (3G/ 2G/ 2G-Plus) in Hessen bis zum 2. April weiter fort
Folgendes gilt in Hessen vom 19. März bis zum 2. April:
Die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung wird verlängert. Alle rechtlich weiterhin möglichen Schutzmaßnahmen bleiben bestehen. Dies bedeutet vor allem:
o Zugangsregelungen (3G, 2G, 2G-Plus) bleiben gültig.
o Maskenpflicht bleibt – im bisherigen Umfang – bestehen.
o Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen.
Für weitere bisherige Schutzmaßnahmen entfällt die Rechtsgrundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Das heißt:
o Die bisherigen Kontaktbeschränkungen (für Ungeimpfte) entfallen.
o Die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und in Diskotheken werden aufgehoben.
o Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen müssen infektionsrechtlich nicht mehr genehmigt werden.
o Keine Kontaktdatenerfassung mehr möglich.
An den Schulen bleiben die bisherige Testpflicht und die Maskenregelungen vorerst bestehen.
„Basisschutzmaßnahmen“ nach dem 2. April auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
Maskenpflicht nur noch
o in Krankenhäusern
o in Alten- und Pflegeheimen
o bei Pflegediensten
o in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr)
o in Arztpraxen
Testpflicht nur noch
o in Krankenhäusern
o in Alten- und Pflegeheimen
o in Schulen
Alle weiteren Schutzmaßnahmen entfallen. Lediglich in so genannten Hotspots können noch einige weitere Schutzmaßnahmen wie eine weitergehende Maskenpflicht, Zugangsregelungen (3G, 2G, 2G-Plus) bei Publikumsverkehr sowie Abstands- und Hygienekonzepte ermöglicht werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Landtags. Als Hotspots gelten Gebiete, in denen sich eine gefährlichere Virusvariante als die bisher bekannten ausbreitet oder in denen das Gesundheitssystem zu überlasten droht.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz ist bis zum 23. September befristet.
Lt. Corona Schutz-VO vom 24.11.2021 Lesefassung 22.02.2022 gültig bis 03.03.2022 (Zusammenfassung auf uns bezogen) Auch in der VO ab 04.03.2022 steht bislang nichts anderes. Voraussichtlich wird sich bis 19.03.2022 demzufolge nicht viel ändern.
- Zutritt nur 3 G (Geimpft, Genesen, Getestet (PCR oder Schnelltest)
- Keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren oder aus medizinischen Gründen
- Zutritt nur mit FFP2 oder OP Maske
- Keine Maskenpflicht solange es aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen etc. Gründen notwendig ist
- Wenn der Abstand von 1,5m eingehalten werden kann, kann die Maske abgenommen werden
- Werden Räume von einem festen und bekannten Publikumsbereich genutzt und der Einlass kontrolliert, handelt es sich nicht um einen Publikumsbereich
Trainingsbedingungen ab 05.12.2021 Stand 17.01.2022
Lt. Corona Schutz-VO vom 24.11.2021 Lesefassung 17.01.2022 gültig bis 10.02.2022 (Zusammenfassung auf uns bezogen)
- Die Beschränkungen (Gruppengröße und Treffen und Treffen im öffentlichen Raum) gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren
- Keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren oder aus medizinischen Gründen
- Keine Maskenpflicht solange es aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen etc. Gründen notwendig ist
- Werden Räume von einem festen und bekannten Publikumsbereich genutzt und der Einlass kontrolliert, handelt es sich nicht um einen Publikumsbereich
- Das Testheft der Schüler gilt auch an Wochenenden
- Erwachsene: Zusammenkünfte von NICHT MEHR als 10 Personen unterliegen NICHT den o. g. Beschränkungen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder u 6 Jahren werden mitgezählt.
- Zutritt nach 2 G + Bedingung (Erwachsene), Schnelltest vor Ort unter Aufsicht möglich. Bitte Test selber mitbringen!
- 2G – Bitte Test vor Ort unter Aufsicht machen oder anerkanntes Zertifikat einer offiziellen Teststation vorlegen. Schnelltest 24 Stunden gültig, PCR 48 Stunden
- Geboostert – Testpflicht entfällt
- Geschlossene Gruppen kultureller Bildungsangebote können ohne verbindliche Auflagen stattfinden wenn jederzeit eine räumliche Trennung zu den übrigen Besuchern gewährleistet ist.
Wir freuen uns einfach auf Euch und machen das Beste aus der Situation!
Ganz viele liebe Grüße – Euer Si-Fu und Ilka
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Corona-Regeln in Kassel: 2G-Plus wird in Hotspots ausgeweitet lt. HNA vom 13.01.22
Sobald die Corona-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt, greifen die strengeren Regeln ab dem nächsten Tag, teilt das Land Hessen mit. In Kassel ist das am Donnerstag der Fall. Sobald der Inzidenzwert in der betroffenen Kommune an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 350 liegt, werden die Regeln zurückgenommen.
Diese Regeln gelten in Kassel ab Donnerstag 13.01.2022:
- Maskenpflicht in Fußgängerzonen
- Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen
- Veranstaltungen im öffentlichen Bereich mit mehr als zehn Menschen: Im Innenbereich 2G-Plus (Schnelltest vor Ort ist ausreichend, gilt dann aber nur bei uns, entfällt nach dem Boostern), im Außenbereich 2G. Das betrifft auch Sport- und Kulturveranstaltungen, die Gastronomie und touristische Übernachtungen im Gastgewerbe. Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Kinder unter 14 Jahren sind nicht betroffen
- Prostitutionsstätten werden geschlossen.
Lt. Corona Schutz-VO vom 13.01.22 (Zusammenfassung auf uns bezogen)
- Die Beschränkungen (Gruppengröße und Treffen und Treffen im öffentlichen Raum) gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren
- Keine Maskenpflicht für Kinder unter 6 Jahren oder aus medizinischen Gründen
- Keine Maskenpflicht solange es aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen etc. Gründen notwendig ist
- Keine Maskenpflicht während des Schulsports
- Keine Maskenpflicht während des Trainings
- Werden Räume von einem festen und bekannten Publikumsbereich genutzt und der Einlass kontrolliert, handelt es sich nicht um einen Publikumsbereich
- Das Testheft der Schüler gilt auch an Wochenenden
- Erwachsene: Zusammenkünfte von NICHT MEHR als 10 Personen unterliegen NICHT den o. g. Beschränkungen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder u 6 Jahren werden mitgezählt.
- Zutritt nach 2 G Bedingung (Erwachsene)
- Geschlossene Gruppen kultureller Bildungsangebote können ohne verbindliche Auflagen stattfinden wenn jederzeit eine räumliche Trennung zu den übrigen Besuchern gewährleistet ist.
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Laut aktueller Verordnung vom 24.11.2021 gültig ab 05.12.2021
https://www.hessen.de/Startseite
Zusammenfassung:
Maskenpflicht:
- besteht beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten / Gedrängesituation wenn Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann
- besteht nicht für Kinder unter 6 Jahren
- besteht nicht für Lehrende an außerschulischen Bildungseinrichtungen Abstand 1,5m
- besteht nicht soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der Maske erforderlich ist. Wir werden jedoch feste Trainingspartner-, Gruppen bilden.
Negativnachweis/Testpflicht:
- Impfnachweis
- Genesenennachweis
- Nachweis der regelmäßigen Testung Schulkonzept für Schüler
- Kinder unter 6 Jahren und Kinder welche noch nicht eingeschult sind unterliegen NICHT der Testpflicht bzw. sind von der 2 G Regel nicht betroffen
- Personen unter 18 Jahren UND Personen welche sich nicht impfen lassen können (ärztliches Zeugnis) unterliegen der Testpflicht bzw. sind von der 2 G Regel nicht betroffen
- Schüler zur beruflichen Bildung (Privatschüler ausschließlich Masterclas) benötigen folgenden Negativnachweis: Impfnachweis, Genesenennachweis, Testnachweis (PCR max. 24 Std. alt oder Schnelltest vor Ort unter Aufsicht)
Kontaktdatenerhebung:
- wie bisher sind Namen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail Adresse vollständig und wahrheitsgemäß in die Listen vor Ort einzutragen
Zutrittsuntersagung:
- wie bisher auch ist allen Personen welche die o.g. Auflagen nicht erfüllen oder Krankheitssymptome aufweisen der Zutritt zu unseren Räumlichkeiten aufgrund der behördlichen Auflagen untersagt
Besucher/Eltern:
- Bedingungen siehe oben (2G)
- Maskenpflicht besteht während des gesamten Aufenthaltes in unseren Schulen
- nach Möglichkeit sollte auf das Verweilen in unseren Schulen verzichtet werden (Ausnahme Probetraining oder Begleitung Kleinkinder)
Nun ist leider auch bei uns 2 G angeordnet aber da in unseren Schulen die meisten Schüler sowieso schon geimpft sind, ist es keine große Beeinträchtigung.
Wir freuen uns auf Euch im Training, bleibt gesund
Euer Si-Fu und Ilka (Simo)
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Laut aktueller Verordnung vom 24.11.2021 gültig ab 25.11.2021 https://hessen.de/
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 18.11.2021 Beschlüsse gefasst, die auch den Sport betreffen. Diese Beschlüsse müssen zunächst in Landesrecht umgesetzt werden und gelten ab Donnerstag, 25.11.2021 bis voraussichtlich 23.12.21
Zusammenfassung:
Maskenpflicht:
- besteht beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten / Gedrängesituation wenn Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann
- besteht nicht für Kinder unter 6 Jahren
- besteht nicht für Lehrende an außerschulischen Bildungseinrichtungen
- besteht nicht soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der Maske erforderlich ist.
Negativnachweis/Testpflicht:
- Impfnachweis
- Genesenennachweis
- Test vor Ort mit Angabe des Herstellers
- PCR Test max. 48 Std. alt
- Nachweis der regelmäßigen Testung Schulkonzept für Schüler
- Kinder unter 6 Jahren und Kinder welche noch nicht eingeschult sind unterliegen NICHT der Testpflicht
- Personen unter 18 Jahren UND Personen welche sich nicht impfen lassen können (ärztliches Zeugnis) unterliegen der Testpflicht
Kontaktdatenerhebung:
- wie bisher sind Namen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail Adresse vollständig und wahrheitsgemäß in die Listen vor Ort einzutragen
Zutrittsuntersagung:
- wie bisher auch ist allen Personen welche die o.g. Auflagen nicht erfüllen oder Krankheitssymptome aufweisen der Zutritt zu unseren Räumlichkeiten untersagt
Besucher/Eltern:
- Bedingungen siehe oben
Ich denke damit können wir gut leben. Ich hatte schlimmeres erwartet!
Ganz viele liebe Grüße – Euer Si-Fu, Ilka und das Ausbilderteam der Akademie Stieler
Da die Mehrzahl unserer Erwachsenen Mitglieder geimpft ist und Kinder unter 18 Jahren evtl nicht betroffen sind, ändert sich bei uns vorerst nicht viel. Alle Erwachsenen welche nicht geimpft sind und denen wir ab 25.11.2021 den Zutritt in unsere Räumlichkeiten aufgrund behördlicher Maßnahmen untersagen müssen, bieten wir ein Beitragsruhen mit Verlängerung der Mitgliedschaft für den o.g. Zeitraum an. Bitte setzt euch entsprechend mit uns in Verbindung, WA 0173 598 77 62 oder EMAIL ewto-akademie-stieler@t-online.de
Wir hoffen weiterhin, dass dieser Zustand bald endet da 70% der Bevölkerung ja bereits geimpft sind. Zudem macht es für uns keinen Unterschied ob ein geimpfter sich testet oder ein ungeimpfter so lange er negativ ist. Aber wir sind auch keine Mediziner.
Sobald wir näheres wissen, informieren wir euch natürlich sofort.
Bleibt gesund und wir sehen uns im Training Euer Si-Fu und Ilka
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Konsolidierte Lesefassung (Stand 6. November 2021)1) Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV -)*) Vom 22. Juni 2021
https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-11/20210611_coschuv.pdf
Zusammenfassung:
Zutritt: weiterhin 3 G und bitte achtet auf unser Hygienekonzept!
PCR Test:
- entfällt bei Kindern unter 6 Jahren sowie für noch nicht schulpflichtige Kinder
- entfällt bei Kindern/Schülern welche in der Schule/sonstigen Ausbildungseinrichtungen regelmäßig getestet werden
- entfällt bei Erwachsenen welche zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig getestet werden
- entfällt bei Geimpften
- entfällt bei Genesenen
Maskenpflicht:
- besteht beim Betreten und Verlassen der Schulen wenn Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann
- besteht nicht, soweit und so lange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der Maske erforderlich ist.
- besteht nicht bei 2 G! Hier entfällt zudem die Pflicht zu Abstands- und Hygienekonzepten sowie die Kapazitätsbeschränkungen https://soziales.hessen.de/Corona/Massnahmen-und-Regeln/Maskenpflicht
Kontaktdaten: weiterhin wie bisher
Hinweis: Die jüngeren Schüler haben ihr Testheft sowieso immer dabei. Erwachsene; bitte Testnachweis / Impfnachweis oder Genesenen-Nachweis immer mitführen!
Viel ändert sich für uns also Gott sei Dank nicht da wir unser Hygienekonzept schon immer so umsetzen.
Das kranke Schüler zu Hause bleiben, ist bei uns ebenfalls normal.
Wir freuen uns auf Euch im Training und bleibt gesund
Euer Si-Fu und Ilka
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Ab 16.09.2021 wird die Inzidenz durch den Hospitalisierungswert abgelöst. Stufe 1 Hospitalisirungswert über 8 (ca 500 Personen stationär, Intensivpatienten nicht über 100)
Stufe 2 Hospitalisierungswert über 15 (Intensivpatienten nicht über 400)
Dann werden laut Interview V.Bouffier am 14.09.21 gesonderte Maßnahmen erlassen welche aber jetzt noch nicht feststehen.
Maske: In Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warte-schlangen. Nicht für Kinder u 6 Jahren
Test: Einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukle-insäureamplifikationstechnik). Für Schüler, so Herr Bouffier im Interview vom 14.09.2021, gilt der Test in der Schule auch 72 Stunden. Kinder unter 6 Jahren betrifft dies nicht. Auch benötigen Kinder welche über 6 Jahre alt aber noch nicht in der Schule sind ebenfalls keinen Test! (laut Rücksprache mit dem Land Hessen Frau Bausch am 16.09.21)
Kontaktdatenerfassung: Laut Rücksprache mit dem Land Hessen (Frau Bausch) am 16.09.21 benötigen wir dies nicht mehr. Da dies allerdings nirgends schriftlich auftaucht führen wir die Listen zunächst weiter. Wenn ich hierzu etwas schriftliches finde, stellen wir dies natürlich sofort ein.
Zutritt: Bei uns gilt weiterhin die 3 G Regel! Wir werden und wollen niemanden ausgrenzen! Wir empfinden eine 2 G Regel eher als diskriminierend was unter anderem dem widerspricht was wir im Unterricht vermitteln.
Unsere Kunden waren in der Corona-Zeit immer für uns da. Unsere Kunden haben alle behördlich angeordneten Maßnahmen geduldig mit getragen und tun dies immer noch!
Jeder hat laut unserer Auffassung das Recht selbst zu entscheiden ob er sich impfen lassen möchte oder nicht.
Das jeder nur gesund ins Training geht ist für uns und unsere Kunden eine Selbstverständlichkeit.
Wir freuen uns auf Euch im Training – bleibt weiterhin gesund!
Euer Si-Fu, Ilka und das Ausbilderteam der Akademie Stieler
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Die aktuelle behördliche Anordnung lautet wie folgt. Kinder unter 6 Jahren unterliegen nicht der Testpflicht. Wenn der Schwellenwert der jeweiligen Stufe fünf Tage in Folge unterschritten wird, sollen die Beschränkungen im Regelfall wieder ab dem nächsten Tag zurückgenommen werden.
Inzidenz > 35
3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen)
bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten mit mehr als 25 Personen in Innenräumen. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
für Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe
für Gäste in der Innengastronomie (gilt nicht für Betriebsangehörige in
Betriebskantinen).
für Gäste in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen
beim Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder und Sporthallen. Gilt nicht für den Spitzen- und Profisport.
bei körpernahen Dienstleistungen z.B. beim Friseurbesuch
In Hotels und vergleichbaren Übernachtungsbetrieben ist ein Negativnachweis bei
Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich.
Inzidenz > 50
Generelle Pflicht zu medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen. Größere Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig.
Inzidenz > 100
FFP2-Maskenpflicht für nicht vollständig geimpftes oder genesenes Personal in Alten- und Pflegeheimen.
Allgemeine Kontaktbeschränkungen: Treffen mit maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen oder zwei Hausstände. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit (entsprechende Empfehlung für private Wohnungen).
Maskenpflicht in den Schulen auch am Sitzplatz.
3G-Regel bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und
Kulturangeboten auch im Freien.
Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere
Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene). Größere Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig.
FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (nicht für Kinder unter 16 Jahre).
Generelle Empfehlung zum Homeoffice.
3G-Regel auch im Freien bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
Zugangsbegrenzung im Einzelhandel (bis 800qm): Max. 1 Kunde/Kundin pro 10qm Verkaufsfläche. Auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro 20qm. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.
3G-Regel auch auf den Außenflächen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Bei Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ist ein PCRTest notwendig.
3G-Regel auch in der Außengastronomie (gilt nicht für Betriebsangehörige in
Betriebskantinen).
FFP2-Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen (nicht für Kinder unter 16 Jahre).
3G-Nachweis in Prostitutionsstätten. Bei Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ist ein PCR-Test notwendig.
Die Hessische Landesregierung behält sich vor, bei einem weiter steigenden
Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung und Bewertung der landesweiten
Hospitalisierungsrate weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Stand: 17. August 2021
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Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben heute (10.08.2021) angesichts steigender Infektionszahlen in einer vorgezogenen Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel über weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beraten.
Ministerpräsident Volker Bouffier sagte im Anschluss an die Konferenz: „Das Wichtigste ist es, dass sich die Menschen impfen lassen. Wir müssen die Impfquote erhöhen, nur das bietet ausreichend Schutz gegen eine Infektion. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat darüber hinaus verschiedene Maßnahmen beschlossen, die dazu dienen sollen, frühzeitig einzuschreiten, damit das Infektionsgeschehen sich nicht weiter ausbreitet. In Hessen bleiben die aktuellen Corona-Reglungen bis zum 19. August in Kraft; an diesem Tag laufen die Verordnungen aus. Die Hessische Landesregierung wird in der kommenden Woche in einer Corona-Kabinettssitzung über die Ergebnisse der heutigen Bund-Länder-Konferenz beraten und die entsprechenden Beschlüsse für Hessen umsetzen. Wir informieren die Öffentlichkeit im Anschluss natürlich umgehend und umfassend.“
CORONA-REGELN IN HESSEN
Was gilt wo?
EINHEITLICHE
MASKENPFLICHT
• Aufhebung der Maskenpflicht im Freien. Maske empfohlen, wenn Abstände
nicht eingehalten werden können.
• Maskenpflicht (med. Masken) in Innenräumen bis zum Sitzplatz.
PRIVATE TREFFEN
• Keine Einschränkungen. Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln
und ggfs. auch Tests werden empfohlen.
• Ab 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.
AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN Bleiben aufgehoben.
ARBEITSPLÄTZE Keine Einschränkungen.
SCHULE
• Präsenzunterricht für alle Klassen. Testpflicht: 2× pro Woche.
• Maske im Schulgebäude und Klassenzimmer bis zum Sitzplatz.
Unterricht ohne Maske.
• Maskenpflicht bei Ausbruchsgeschehen an der Schule.
KITA
• Regelbetrieb mit Hygienemaßnahmen. Gruppen können wieder gemischt
werden (Übergangsfrist bis 5.7.).
• Maskenpflicht für Fachkräfte entfällt.
SPORT
• Mannschaftssport weiter möglich.
• Schwimmbäder mit Terminvereinbarung und Personenbegrenzung geöffnet.
• Fitnessstudios mit Kontaktdatenerfassung & Abstands- und Hygiene konzept
geöffnet.
KULTURSTÄTTEN
(MUSEEN, GEDENKSTÄTTEN ETC.)
Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen.
VERANSTALTUNGEN,
(THEATER, KINO ETC.)
(AB 25 PERSONEN)
• Mit Auflagen möglich, u.a. Abstands- und Hygienekonzept, Testpflicht in
Innenräumen, Kontaktdatenerfassung.
• Maximale Teilnehmer: 250 Innen bzw. 500 außen (Geimpfte und Genesene
zählen nicht mit). Größere Veranstaltungen genehmigungspflichtig.
• Ausnahmen weiterhin bspw. für berufliche Zusammenkünfte.
KÖRPERNAHE
DIENSTLEISTUNGEN Geöffnet mit Maskenpflicht, Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.
EINZELHANDEL Alle Geschäfte geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung. Maskenpflicht.
GASTRONOMIE
• Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen.
Kontaktdatenerfassung.
• Maskenpflicht in Innenräumen für Personal und Gäste bis zum Platz.
• Testpflicht in Innenräumen.
CLUBS/
DISCOTHEKEN
• Im Freien mit Auflagen – u.a. Testpflicht, Personenbegrenzung –
geöffnet (Tanzen erlaubt).
• Öffnung der Innenbereiche als Bar/Gastronomie (Tanzen nicht erlaubt).
HOTELS UND
ÜBERNACHTUNGEN
• Mit Auflagen geöffnet, u.a. Testpflicht 1× pro Woche, Abstands- und
Hygienekonzept.
ÖPNV Maskenpflicht im Fahrzeug und in den Bahnhofsgebäuden.
HOCHSCHULEN Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit weiteren Erleichterungen.
PROSTITUTIONS –
STÄTTEN Geöffnet mit Testpflicht, Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.
Regelungen für Genesene und Geimpfte
• Geimpfte und Genesene werden bei Veranstaltungen mit Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.
• Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit.
• Weiterhin Pflicht zum Maske-Tragen und Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.
• Keine Quarantänepflicht nach Reisen oder Kontakt zu Infizierten, Ausnahme: Es bestand Kontakt zu
einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante oder Einreise aus einem VirusvariantenGebiet.
Stand 25.06.2021
Sollten die Inzidenzen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt sieben Tage in Folge über
die 50-Marke steigen, kommt es entsprechend des Eskalationskonzepts vor Ort zu kreisgenauen
Verschärfungen. Sollte das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar sein, werden gezielte HotspotMaßnahmen ergriffen. Ab einer Inzidenz höher 100 greifen weitergehende Maßnahmen. Dazu
zählen bspw. verschärfte Kontaktregeln und eine erneute Ausweitung der Maskenpflicht.
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Da die Inzidenz Stadt Kassel seit 04.06.21 unter 50 war, dürfen wir ab 09.06.21 auch die Akademie Kassel wieder öffnen! Wir sind jetzt auch im Stadtgebiet in Stufe II! Landkreis (Baunatal, Lohfelden, Vellmar) sind bereits seit 01.06.21 in Stufe II
- Mannschaftssport und somit der gesamte Sportbetrieb ist erlaubt. Voraussetzung ist ein entsprechendes Hygienekonzept und die Einhaltung der Empfehlungen des RKI. Damit kann Fußball, Handball, Basketball, American-Football, usw. in voller Mannschaftsstärke ausgeübt werden entsprechend der Regeln der jeweiligen Sportart. Auch Sport in Gruppen kann wieder vollumfänglich betrieben werden (z.B.: Rudern im 8er; Gymnastikgruppen; Kontaktsportarten wie Judo, Boxen, etc.). Dies betrifft sowohl den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb. Bei den Mannschaftssportarten wird ein Negativnachweis empfohlen. Siehe im Detail § 1b
- Kinder u 14 Vollkontakt, ohne Maske.
- Erwachsene in 10er Gruppen, vollkontakt, ohne Maske.
- Für den Individualsport gelten die erweiterten Kontaktregeln.
- Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb auch in geschlossenen Räumlichkeiten (gedeckte Sportanlagen, z.B. Sporthallen) zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (s.o.) nachkommen können.
- Der Negativnachweis in den Fitnessstudios wird empfohlen.
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Stand: 17.05.21
Sehr geehrte Damen und Herrn,
zur Zeit dürfen wir unsere Räumlichkeiten noch nicht nutzen aber immerhin, bei passendem Wetter, schon mal wieder outdoor zusammen trainieren. Kinder unter 14 Jahren ohne Maske und ohne Abstandsregeln. Desinfektionsmittel für die Hände haben wir dennoch immer dabei.
Aktuelle Werte Hessen: https://landkreiskassel.de/aktuelles/coronavirus/index.php
Bei schlechtem Wetter greifen wir aber wieder aufs Online-Training zurück.
Trainingsorte Outdoor:
Kassel: Endhaltestelle 1 (Wilhelmshöher Allee 380)
Baunatal: Parkplatz hinter der EWTO Schule (Altenritter Str. 25)
Lohfelden: Grüne Mitte (Höhe Bushaltestelle Am Herchenbach)
Vellmar: Bitte Kontakt mit Lizette Schaller Barte aufnehmen. Tel. 0157 30 43 90 55
Unsere aktuellen Trainingszeiten incl. Online und Outdoor Trainings sind auf unserer Homepage unter dem Link Schulen hinterlegt.
Hinweis: Das Kids Training findet normalerweise nur einmal pro Woche statt. Aufgrund der Pandemie und der vielen Einschränkungen können Sie aber zur Zeit alle Trainings am Standort nutzen!
Bitte teilen Sie uns immer vorher mit, welchen Tag/Uhrzeit Sie für ein Probetraining nutzen möchten.
Wir freuen uns auf Sie und Ihre Kids und verbleiben,
mit freundlichen Grüßen – Ihre
EWTO Akademie Stieler
PS: Die Trainings sind immer nur unter den aktuellen Vorgaben/CoronaSchutzverordnungen des Landes Hessens möglich. Änderungen können also jederzeit erfolgen. Diese finden Sie stehts auf unserer Homepage unter dem Beitrag Corona.
Damit wir einfacher in Kontakt bleiben können, haben wir auf unserer Homepage einen weiteren Beitrag Training Outdoor oder Online.
So ist es einfacher Euch auf dem Laufendem zu halten. Meldet euch einfach für die Veranstaltung an und dann erhaltet ihr stehts die Infos ob wir outdoor trainieren.
Es ist leider in diesen Zeiten etwas komplizierter als sonst.
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- Stufe 2 D.h. die Inzidenz ist seit 3 Wochen u 100 seit 19.05.21 ist die Inzidenz im Landkreis u 100 voraussichtlich erreichen wir am 09.06.21 Stufe 2 welche dann ab 10.06.21 gilt!! Landkreis Kassel (Schule Lohfelden, Baunatal und Vellmar) https://www.landkreiskassel.de/aktuelles/coronavirus/index.php
Stufe 2 Stadt Kassel: Seit 26.05.21 ist die Inzidenz u 100. D.h. wir erreichen voraussichtlich am 02.06.21 (gültig ab 03.06.21) Stufe 1 und am 16.06.2021 (gültig ab 17.06.21) dann Stufe 2!
Da die Inzidenz Stadt Kassel seit 04.06.21 unter 50 war, dürfen wir ab 09.06.21 auch die Akademie Kassel wieder öffnen! Wir sind jetzt auch im Stadtgebiet in Stufe II! Landkreis (Baunatal, Lohfelden, Vellmar) sind bereits seit 01.06.21 in Stufe II
- Mannschaftssport und somit der gesamte Sportbetrieb ist erlaubt. Voraussetzung ist ein entsprechendes Hygienekonzept und die Einhaltung der Empfehlungen des RKI. Damit kann Fußball, Handball, Basketball, American-Football, usw. in voller Mannschaftsstärke ausgeübt werden entsprechend der Regeln der jeweiligen Sportart. Auch Sport in Gruppen kann wieder vollumfänglich betrieben werden (z.B.: Rudern im 8er; Gymnastikgruppen; Kontaktsportarten wie Judo, Boxen, etc.). Dies betrifft sowohl den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb. Bei den Mannschaftssportarten wird ein Negativnachweis empfohlen. Siehe im Detail § 1b
- Kinder u 14 Vollkontakt, ohne Maske.
- Erwachsene in 10er Gruppen, vollkontakt, ohne Maske.
- Für den Individualsport gelten die erweiterten Kontaktregeln.
- Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb auch in geschlossenen Räumlichkeiten (gedeckte Sportanlagen, z.B. Sporthallen) zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (s.o.) nachkommen können.
- Der Negativnachweis in den Fitnessstudios wird empfohlen.